Als Gefälligkeit bezeichnet man die unentgeltliche Hilfe für jemanden. Also z.B. das Möbelschleppen für einen Freund bei einem Umzug. Wenn dabei etwas runterfällt, dann gilt das sozusagen als Eigenschaden desjenigen, der umzieht. Und das bedeutet, daß er den Schaden eben nicht gegenüber dem Helfer geltend machen kann. Aber das wird dem Frieden zwischen den Parteien nicht förderlich sein.
Basis ist aber der § 823 des Bürgerlichen Gesetzbuches und der sagt aus, daß der Kumpel nicht zahlen muß.
Das Problem kann mit einer Privathaftpflicht lösen, die auch für Gefälligkeitssschäden eintritt. Dann wird der Schaden bezahlt und der Frieden bleibt gewahrt.
Neuwerkstraße 50, 99084 Erfurt, Telefon 0361 - 430 364 70 , info@versicherungsfachgeschaeft.de